1. - Mit Vertrag vom 10. April 1995 übertrug die X. SA sämtliche Aktiven und Passiven eines Geschäftsund Produktionsbetriebes an die neu gegründete Tochterfirma Y. AG (Beschwerdeführerin), deren sämtliche Aktien sich im Besitz der Muttergesellschaft befinden. Zwölf Grundstücke wurden gleichentags in einem separaten, öffentlich beurkundeten Sacheinlageund Sachübernahmevertrag von der X. SA auf die Beschwerdeführerin übertragen. Dieser Vertrag wurde dem Grundbuchamt zur Eintragung der neuen Grundeigentümerin in das Grundbuch angemeldet.
Das Grundbuchamt stellte für die Eigentumsübertragung infolge Sacheinlage eine Gebührenrechnung im Betrag von Fr. 257 902.aus, wovon Fr. 222.als Auslagen spezifiziert wurden. Die Abgabe für die grundbuchliche Eigentumsübertragung wurde auf Fr. 257 680.festgesetzt, was genau 2 Promille der addierten Katasterwerte der zwölf Grundstücke (Fr.128 840 300.-) gemäss dem Sacheinlageund Sachübernahmevertrag entspricht. Dieser Betrag wurde mittlerweile von der Beschwerdeführerin auf einem Sperrkonto bei einer Bank hinterlegt, so dass sie als neue Eigentümerin der zwölf Grundstücke ins Grundbuch eingetragen werden konnte.
3. - (...)
Die Beschwerdeführerin bestreitet den Doppelcharakter der vom Grundbuchamt in Rechnung gestellten Abgabe als Gebühr wie auch als indirekte Steuer an sich nicht, bestreitet jedoch die Subsumtion des konzernrechtlichen Sachverhalts unter die Bestimmung über die Abgabe für grundbuchliche Eigentumsübertragungen und damit die Gesetzmässigkeit der Rechnungsstellung (Erwägung 4) sowie die massliche Zulässigkeit aufgrund übergeordneten Rechts (Erwägung 5).
4. b) Unzutreffend ist die Behauptung der Beschwerdeführerin, mit der "Eintragung von Eigentum an Grundstücken" gemäss § 23 Abs. 3 GBG sei einzig der Grundstückkaufvertrag gemeint. Vielmehr kann die Eintragung von Grundeigentum aufgrund verschiedenster Erwerbstitel und Rechtsgrundausweise erfolgen. Einer davon ist der Sacheinlageund Sachübernahmevertrag. Meier-Hayoz äussert sich hierzu wie folgt (Berner Kommentar, N 36 zu Art. 657 ZGB unter Verweis auf ZBGR 32 S. 315 u.a.): "Erforderlich ist die öffentliche Beurkundung (...) für jeden Vertrag auf Eigentumsübertragung an Grundstücken, ohne Rücksicht auf die juristische Form, in die er gekleidet ist, namentlich für die Sacheinlageund Sachübernahmeverträge im Gesellschaftsrecht, wenn Gegenstand des Vertrages ein Grundstück ist" (ebenso Simonius Pascal/Sutter Thomas, Schweizerisches Immobiliarsachenrecht, Bd. I, Grundlagen, Grundbuch und Grundeigentum, Basel 1995, § 10, S. 289ff., Rz 13ff., insbes. Rz 16). Die öffentliche Beurkundung ist nur dann nicht erforderlich, wenn der Tatbestand der rechtsgeschäftlichen Eigentumsübertragung nicht zutrifft (Haab Robert, Zürcher Kommentar, N 5 zu Art. 657 ZGB).
Die Beschwerdeführerin hielt vorliegend mit dem separaten Sacheinlageund Sachübernahmevertrag die Form der öffentlichen Beurkundung gerade darum ein, weil sie Grundeigentum rechtsgeschäftlich übertragen wollte. Sie dokumentierte durch die Aufteilung des gesamten Rechtsgeschäfts in zwei Verträge mit unterschiedlicher Form, dass sie selber von einer eigentlichen Übertragung von Grundeigentum ausging. Wenn sie nun bei der Abgabenberechnung eine andere Meinung vertritt, verhält sie sich widersprüchlich. Auch wenn es sich vorliegend nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten um eine Umstrukturierung innerhalb des Konzerns handelt, wurde nach rechtlicher Betrachtungsweise doch eine neue Gesellschaft gegründet, die als neue Eigentümerin der zwölf Grundstücke auftritt. Die Tochtergesellschaft ist eine rechtlich unabhängige und eigenständige Rechtspersönlichkeit. Massgebend für die Gesetzesanwendung ist grundsätzlich die juristische Betrachtungsweise, auch wenn diese auf der Fiktion des unabhängigen Status einer juristischen Person beruht.
Da es sich also nicht um eine Namensänderung im Sinne von § 2 Ziff. 4 Abs. 2 GBGT (SRL Nr. 228), sondern um eine eigentliche Übertragung von Grundeigentum im Rechtssinne handelt, wandte das Grundbuchamt richtigerweise § 23 Abs. 3 GBG und den sich darauf abstützenden § 2 Ziff. 1 GBGT an (vgl. LGVE 1989 I Nr. 11, wo der gleiche Sachverhalt beurteilt wurde). Hingegen fehlt eben gerade die gesetzliche Grundlage für eine Reduktion der Gebühr, wie dies etwa in § 23 Abs. 4 GBG bzw. § 2 Ziff. 2 GBGT vorgesehen ist.
5. - (...)
Zunächst ist festzuhalten, dass der kantonale Grundbuchgebührentarif von nur gerade, aber immerhin, 2 Promille der Vertragssumme bzw. des Katasterwertes ausgeht, was objektiv nicht als übermässig zu bezeichnen ist. Insbesondere kann bei einem solchen Ansatz nicht von konfiskatorischer Besteuerung gar einer Aushöhlung der Vermögenssubstanz die Rede sein (vgl. BGE 106 Ia 342). Die Höhe der vorliegend verlangten Abgabe resultiert einzig aus dem aussergewöhnlich hohen Wert der Industrie-Grundstücke und deren erheblichen Anzahl. Das Bundesgericht hielt etwa eine im Kanton Zürich erhobene Gesamtgebühr von 3,5 Promille für die öffentliche Beurkundung und den Grundbucheintrag bei der Errichtung von Schuldbriefen für nicht übermässig (ZBGR 52 S. 360 und 374 E. 9).
(...) Im weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der kantonale Gesetzgeber in § 23 Abs. 4 und 5 GBG selbst Ausnahmen formuliert hat, die eine niedrigere Abgabe rechtfertigen, und in der Delegationsnorm von § 23 Abs. 6 GBG den Regierungsrat ermächtigt hat, den Ausnahmenkatalog zu erweitern (zur Rechtsgenüglichkeit von Delegationsnormen vgl. ZBGR 72 S. 310ff. E. 2). Der Regierungsrat machte im Grundbuchgebührentarif von seiner Kompetenz Gebrauch. Die entsprechenden Ausnahmen bezüglich der Eigentumsübertragung an Grundstücken finden sich in § 2 Ziff. 2ff. GBGT. Tatbestände, die weder im Gesetz noch in der Verordnung als Ausnahmen aufgeführt werden, fallen selbstverständlich (insbes. auch aus Gründen der Rechtssicherheit) unter den Grundsatz einer linearen Abgabeerhebung nach dem Vertrags-, mindestens aber nach dem Katasterwert. Eine Ausnahmebestimmung für konzernrechtliche Sachverhalte fehlt vorliegend, wie die Beschwerdeführerin selbst bemerkte. Indes liegt keine echte Gesetzeslücke vor, die eine analoge Anwendung einer anderen Ausnahmebestimmung im Hinblick auf eine Reduktion der Gemengsteuer zuliesse; vielmehr wollte der Gesetzgeber alle Sachverhalte mit Ausnahme der ausdrücklich formulierten Spezialfälle dem Grundsatz nach behandelt wissen. Für die von der Beschwerdeführerin postulierte Ausnahme bezüglich der konzerninternen Umstrukturierung fehlt mithin (wie auch schon vor der Gesetzesrevision, vgl. LGVE 1989 I Nr. 11) die gesetzliche Grundlage.